Londo Molari wrote:das ist hierbei leider eine Frage des ermessens der Richter - dieser hat das Uneingeschränkte Recht eine Klage auch wegen "Nichtigkeit" abzulehnen so ZPO.
Klageabweisung wegen "Nichtigkeit" gibt es nicht. Die ZPO sieht ausschließlich in §597 eine Möglichkeit der Klageabweisung vor, wenn der Anspruch offensichtlich oder durch Einrede des Beklagten sich als unbegründet erweist.
Eine Klageabweisung ist immer in Beschluss, gegen den der Kläger Rechtsmittel einlegen kann.
DIE HÖHE DES STREITWERTES KANN NIE, FÜR KEINEN RICHTER DEUTSCHLANDS EIN GRUND FÜR EINE KLAGEABWEISUNG SEIN.
Londo Molari wrote:Es ist hier nicht wichtig wo ich ein bestimmtes Produckt gekauft habe, sondern wen ich im anschluß belangen will.
Das hättest Du vielleicht gerne - und Du kannst es natürlich beliebig versuchen - aber Du kannst niemanden "belangen", gegen den Du keinen Anspruch hast. Und Ansprüche hast Du immer nur gegen Deinen Vertragspartner.
Wenn wir bei Deinem Autobeispiel bleiben: Dein Vertragspartner ist der Händler. Mit dem Hersteller des Wagens hast Du nie einen Vertrag geschlossen -> kein Anspruch. Der Hersteller weiß ja in den allermeisten Fällen noch nicht einmal, dass Du eines seiner Produkte gekauft hast. Wie bitte willst Du einen Vertrag mit jemandem schließen, der überhaupt nichts von Dir weiß?
Wenn das ginge, wäre es Klasse.
Dann verklage ich Dich jetzt, weil wir beide einen Vertrag haben, dass Du mein X² für 100.000 € gekauft hast. Was? Du weißt da nichts davon? Hast Du nie getan? Macht doch nichts. Nach Deinen Ausführungen musst Du davon ja auch nichts wissen, Hauptsache ich bin überzeugt davon, dass dem so ist. Vertrag ist Vertrag, also her mit der Kohle
Klar kannst Du auch versuchen den Hersteller zu verklagen. Viel Spaß dabei.
Die Klage wird wegen fehlender Anspruchsgrundlage zu 100 % zu Deinen Lasten entschieden werden.
Londo Molari wrote:wenn Ich mir ein Auto, eine Waschmaschiene oder einen Mixer kaufe so habe ich als Kunde 2 Möglichkeiten - 1) ich wende mich an den Händler und verlange von Ihm das er dafür "sorgt" das die Mängel beseitigt werden oder aber 2) Ich wende mich diereckt an den Hersteller des Produktes damit er die Mängel beseitigt.
Klar. Die MÖGLICHKEITEN hast Du. Du hast auch die Möglichkeit wegen Deines defekten Mixers Deine Eltern, Deine Frau, den Präsident der Vereinigten Staaten oder den Lieben Gott zu verklagen. Die MÖGLICHKEITEN hast Du.
Nur Ansprüche hast Du halt nur gegen Deinen Vertragspartner. Da Du beim Mixerkauf weder einen Vertrag mit Deiner Frau, dem amerikanischen Präsidenten, dem Lieben Gott ODER AUCH dem Hersteller getroffen hast, scheitert jede dieser Klagen zwangsläufig. Einzig der Händler ist derjenige, der mit Dir einen Vertag hat. Also -> er ist der, den Du verklagen kannst UND DABEI AUCH EINE RECHTSGRUNDLAGE HAST. Verklagen kannst Du alle, aber Chancen auf Erfolg hast Du ausschließlich bei Deinem Vertragspartner, dem Händler.
Londo Molari wrote:Letzterer ist dazu verPflichtet den Mangel zu beseitigen, wärend der Händler die 2 von dir erwähnten möglichkeiten nutzen kann, Umtausch (recht sinloß bei software da hier der Mangel meist nicht auf ein Einzelstück beschränkt ist) oder Wertminderung (was manche Händler aus Kulanz machen, andere aber ablehnen da sie das Produckt nicht beeinflussen können) - siehe Umtauschklausel bei Softwareprodukten.
Jetzt wird einiges vermixt.
Also nochmal : Kein Vertrag mit dem Hersteller -> keine Anspruchsgrundlage -> keine Forderung.
Des Weiteren: "Umtausch" ist KEIN Recht, dass der Käufer hat. Auch das ist ein landläufiger Irrglaube. Die Rechte des Käufers sind in §437 BGB (Achtung: Schuldrechtsreform vom 26.11.2001 beachten!) abschließend geregelt. Von "Umtausch" steht da nichts.
Er hat ein Recht auf "Wandelung", heißt: "Ware zurück -> Geld zurück".
Das was wir als "Umtausch" verstehen sind eigentlich zwei separate Rechtsgeschäfte. Schritt 1: Wandelung, Schritt 2: Gleich in Anschluss daran der Neukauf des gleichen Artikels mit dem Geld, das wir aus der Wandelung (theoretisch) zurückbekommen haben.
"Umtausch" ist KEIN Recht. Wenn der Händler zu Dir sagt: "Du bekommst Dein Geld zurück, aber ich verkaufe Dir nichts mehr." dann ist das in Ordnung. Du kannst nicht verlagen, dass er Ware umtauscht.
Und: "Minderung" IST ein Recht. Der Händler kann das nicht nach Gusto ablehnen. Er kann jedoch wählen, was im lieber ist. Zu Wandeln oder zu Mindern. "Ablehnen" kann er einzig die Nachbesserung, und das auch nur dann, wenn diese einen erheblichen finanziellen Aufwand für ihn bedeuten würde.
Sorry, also auch hier irrst Du, aber ich erkläre es Dir gerne nochmal.
Und zum Dritten: "Umtauschklauseln bei Software" gibt es im Gesetz nicht. Was Du hier nun ins Spiel bringst sind die AGB, die einige (die meisten) Händler für Ihre Geschäftsaktionen haben. Inwieweit diese jedoch zulässig, gültig, was-weiß-ich-was sind, ist eine ganz andere Frage. Eines aber ist SICHER: Eine AGB darf NIE im Widerspruch zu den geltenden Gesetzen stehen. Sprich: KEINE AGB in Deutschland kann Dir z.B. Dein Recht auf Wandlung oder Minderung versagen.
Schreibt ein Händler sowas in seine AGB (Papier ist ja bekanntlich geduldig), ist das schön, aber völlig unsinnig.
Und als Letztes: Es scheint mir, als würdest Du da schlussendlich auch noch was von der Produkthaftung aufgeschnappt haben und das jetzt hier einbringen.
Nochmal: Eine allgemeine Produkthaftung, so wie Du sie zu verstehen scheinst (also "jeder Hersteller haftet gegenüber dem Kunden für sein Produkt") GIBT ES IN DEUTSCHLAND NICHT.
Es gibt ein Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), richtig. Aber bitte lese Dir das mal durch (sind nur 19 Paragraphen). Dabei geht es um was ganz anderes.
Außerdem zweifle ich irgendwie an, das X² jemanden das Leben kostet oder schwere körperliche Schäden zufügt
Londo Molari wrote:deine Ausführungen zur Werbung ist auch hier völlig Irrelevant - alleine schon weil sich jedes Gerich dazu anders äußert und sich selbst der oberste BGH nicht wirklich einig darüber ist ab wann dies nun ne ausreichende Begründung ist oder nicht.
Der "oberste BGH"? Gibts auch 'nen mittleren oder unteren BGH?

(sorry, konnte ich mir nicht verkneifen

)
Zur Sache: Das sind nicht "meine Ausführungen", Londo. Das sind durch die Bank bereits gefällte und rechtskräftige Urteile deutscher Gericht. Du findest bei jedem die zugehörigen Aktenzeichen. Das ist nicht auf meinem Mist gewachsen. Aber natürlich hast Du Recht. Keines davon ist höchstrichterlich, wobei einige sehrwohl letzinstanzlich sind. Dennoch hat jeder Richter selbstverständlich, aufgrund seiner richterlichen Unabhängigkeit, jederzeit die Möglichkeit anders zu entscheiden.
Auch das ist eine Grundfeste unseres Rechtssystems. Die richterliche Unabhängigkeit ist ein hohes Gut, nur soweit, beliebig Klagen nach eigenem Gusto zuzulassen oder abzulehnen geht sie (Gott sei Dank) doch nicht. Auch das hat was mit Rechtssicherheit zu tun.
Ein Wort zum Schluss: Stelle Dir einfach mal vor, Du hättest Recht und ein Richter könnte beliebig entscheiden, welche Klage er zulässt und welche nicht. Das wäre eine Katastrophe.
Vieles von dem, was unsere Rechtsstaatlichkeit prägt sind umgesetzte Erfahrungen aus dem Dritten Reich. Hier war es unter anderem so, wie Du es beschreibst. Mit welcher Konsequenz?
Mit zunehmender Macht des Naziregiemes wurden Zivilklagen von jüdischen Mitbürgern einfach so abgelehnt. Die konnten "Recht haben" wie sie wollten, ihre Klagen wurden einfach nicht zugelassen.
DAS DARF NIE MEHR PASSIEREN! Nicht zuletzt aus diesem Grunde hat bei uns eben kein Richter die Möglichkeit "einfach so" Klagen abzuweisen. JEDER hat das Recht ungesehen von Ding und Wert sein Recht auf dem Gerichtswege einzufordern. UND DAS IST AUCH GUT SO!
Liebe Grüße
JS